AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Bei allen Verkäufen der Nordzucker AG (im Weiteren „Lieferant“ genannt) an einen Käufer (im Weiteren „Kunde“ genannt) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Weiteren die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ genannt). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, werden vom Lieferanten nicht anerkannt, außer diese wurden in schriftlicher Form ausdrücklich vereinbart.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags (im Weiteren „Vertrag“ genannt).

1.3 Produkte gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen meint alle Zuckerprodukte für Industrie, Einzelhandel und Gastronomie, die vom Lieferanten an den Kunden geliefert werden (im Weiteren „Produkte“ genannt).

2 Aufträge/Abrufe

2.1 Einzelne Aufträge/Abrufe gemäß des Vertrages (im Weiteren „Aufträge“ genannt) sind dem Kundenservice des Lieferanten rechtzeitig vor der gewünschten Lieferung zu erteilen.

2.2 Aufträge müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • Name des Kunden
  • Bezug zum jeweiligen Vertrag (z. B. Vertragsnummer etc.)
  • Produkt
  • Menge
  • Incoterm (Bestimmungsort)
  • Gewünschtes Lieferdatum

2.3 Aufträge sind nur dann bindend, wenn die Bedingungen des Auftrages mit den Bedingungen des Vertrages übereinstimmen. Abweichend hiervon durchgeführte Aufträge, die nicht mit dem Vertrag übereinstimmen, ändern die Bedingungen des Vertrages nicht.

3 Gewicht

3.1 Die Parteien vereinbaren, dass das Gewicht gültig ist, welches an der Ausgangswaage des Lieferanten festgestellt wurde.

3.2 Falls die Menge der betreffenden Lieferung unter oder über der bestellten Menge liegt, wird die tatsächlich gelieferte Menge als auftragsgemäße Ausführung angesehen und als Grundlage für die Rechnungsstellung verwendet.

4 Lieferbedingungen

4.1 Alle Produkte werden gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Incoterms® 2020 geliefert. Falls keine bestimmte Lieferbedingung zwischen den Parteien vereinbart wird, gilt die Lieferung Ab Werk (Incoterms® 2020), welches vom Lieferanten bestimmt worden ist.

4.2 Der Lieferant benachrichtigt den Kunden ohne schuldhafte Verzögerung über jede vorhersehbare Verspätung und deren erwartete Zeitdauer.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Mengen sukzessive durch einzelne Aufträge innerhalb der von den Parteien vereinbarten Vertragsbedingung abzurufen. Falls der Kunde nach dem Ende der Vertragslaufzeit nicht die gesamte, zwischen den Parteien vereinbarte festgelegte Menge abgerufen hat, ist der Kunde – falls der Lieferant dies innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beendigung des Vertrages verlangt – immer noch verpflichtet, seine Verpflichtung zur Erteilung von Aufträgen für die verbleibende Menge zu erfüllen. Unabhängig hiervon hat der Kunde pauschalierten Schadensersatz an den Lieferanten in Höhe von 0,1 % des vereinbarten Nettoverkaufspreises der nicht beauftragten Menge pro Kalendertag für die Verzögerung zu zahlen. Die Frist zur Berechnung des Schadensersatzes beginnt mit dem Kalendertag, der auf die Beendigung des Vertrages folgt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes endet mit dem Kalendertag, an dem der Kunde die bisher nicht abgerufene Menge vollständig abnimmt. Die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes ist auf maximal 10 % des Nettoverkaufspreises der gesamten nicht abgerufenen Menge begrenzt. Der Lieferant behält sich das Recht vor, darüber hinausgehende Forderungen geltend zu machen. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass der Lieferant keinen Schaden oder Verlust erlitten hat oder dass die Höhe des vom Lieferanten erlittenen Schadens oder Verlustes geringer ist als die Höhe des geleisteten Schadensersatzes.

5 Preis

5.1 Vereinbarte Preise sind stets Nettopreise, exklusive Mehrwertsteuer und jeglicher anderer Steuern und Gebühren. Der Preis wird zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

5.2 Im Falle einer MwSt.-befreiten EU-Lieferung ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten rechtzeitig vor dem ersten Auftrag über seine gültige USt-Identifikationsnummer und unverzüglich über jede Änderung dieser zu informieren. Auf Verlangen ist der Kunde des Weiteren verpflichtet, dem Lieferanten alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen (wie z. B. Datum und Ort des Wareneingangs etc.), die den Lieferanten dazu berechtigen, die Lieferung als mehrwertsteuerbefreite EU-Lieferung in Rechnung zu stellen.

5.3 Wenn nicht anderweitig in schriftlicher Form vereinbart, versteht sich der Preis “Ab Werk” (Incoterms® 2020).

6 Zahlungsbedingungen

6.1 Wenn nicht anderweitig zwischen den Parteien in schriftlicher Form vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und ist der Rechnungsbetrag auf das Konto des Lieferanten zu überweisen. Die Transaktionsgebühren werden vom Kunden getragen.

6.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs behält sich der Lieferant das Recht vor, Zinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu fordern. Zusätzlich behält sich der Lieferant das Recht vor, weitere Schadensersatzansprüche für den Zahlungsverzug geltend zu machen.

6.3 Im Falle, dass der Kunde mehr als zehn (10) Kalendertage mit einer fälligen Zahlung im Verzug ist, ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen von angemessenen Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen.

6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Recht zur Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Lieferanten geltend zu machen, es sei denn, diese sind vom Lieferanten schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt.

7 Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr an den Produkten geht gemäß den vereinbarten Incoterms® 2020 (vgl. Klausel 4) bei Lieferung an den Kunden über.

8 Kontrolle

8.1 Es gilt § 377 HGB.

9 Leistungspflicht/ eingeschränkte Gewährleistung

9.1 Im Zeitpunkt der Lieferung entsprechen die Produkte der/den Spezifikation/en, wie diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde(n).

9.2 Der Lieferant übernimmt hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit oder Eignung für einen bestimmte Zweck oder Gebrauch der Produkte weder explizit noch implizit eine Gewährleistung/Garantie, es sei denn, diese wurde schriftlich vereinbart.

10 Mängel/Nichtkonformität

10.1 Unter der Voraussetzung, dass der Kunde gemäß Klausel 8 rechtzeitigt eine schriftliche Rüge vorgenommen hat, ist der Lieferant auf eigene Kosten aber nach eigenem Ermessen berechtigt, (1) die fehlerhaften oder nicht konformen Produkte innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nachzubessern oder (2) zu ersetzen oder (3) eine Gutschrift für die betreffenden fehlerhaften oder nicht konformen Produkte auszustellen.

10.2 Jeder Teil der fehlerhaften oder nicht konformen Produkte, der vom Lieferanten ersetzt wird, wird beim Erhalt zum Eigentum des Lieferanten.

10.3 Falls es der Lieferant schuldhaft versäumt, innerhalb angemessener Zeit die Mängel gemäß Klausel 10.1 zu beheben, ist der Kunde berechtigt, einen Preisnachlass entsprechend der Mängel oder Nichtkonformität zu verlangen oder den Auftrag zu stornieren. Aufträge, die von den Fehlern oder der Nichtkonformität nicht betroffen sind, können nicht storniert werden.

10.4 Der Kunde kann Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatz, Stornierung und/oder Preisnachlass nur dann geltend machen, wenn dieser innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang dem Lieferanten diesbezüglich eine schriftliche Mitteilung gemacht hat. Diese Regelung gilt jedoch nicht im Falle von Vorsatz oder einem arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Nichteinhaltung einer zugesicherten Eigenschaft durch den Lieferanten. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

10.5 Die Mängelbeseitigung bei fehlerhaften oder anderweitig nicht konformen Produkten ist auf die oben dargelegten Bestimmungen beschränkt. Klausel 11 bleibt jedoch unberührt.

11 Haftung

11.1 Der Lieferant haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften, auch für seine Angestellten und andere Erfüllungsgehilfen.

11.2 Gleiches gilt im Falle von fahrlässig verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, sowie im Falle von vom Lieferanten geleisteten Garantien.

11.3 Für Eigentums- und Vermögensschäden als Ergebnis einfacher Fahrlässigkeit sind der Lieferant und seine Angestellten und andere Erfüllungsgehilfen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haftbar; dies jedoch nur bis zu der Höhe der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und typischen Schäden. Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche, die die Erfüllung des Vertrags kennzeichnen und auf die sich der Kunde verlassen kann. Darüber hinaus ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

11.4 Durch die vorgenannten Bestimmungen bleibt eine etwaige Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

11.5 Soweit dem Kunden bekannt wird, dass Produkte des Kunden, die Produkte des Lieferanten beinhalten, und/oder die Produkte des Lieferanten Schäden verursacht haben oder ein solches Risiko besteht, wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich hierüber schriftlich benachrichtigen. Eine solche Mitteilung befreit den Kunden nicht von seiner Schadensminderungspflicht.

12 Geistige Eigentumsrechte

12.1 Alle mit den Produkten verbundenen geistigen Eigentumsrechte (in jeglicher Form) sind das ausschließliche Eigentum des Lieferanten.

12.2 Jedes geistige Eigentumsrecht des Lieferanten darf zum Zweck der Verwendung/Weiterveräußerung der Produkte durch den Kunden genutzt werden. Jeder andere Zweck erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten.

13 Höhere Gewalt

13.1 Keine Partei ist verantwortlich für eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen, falls dieser Verstoß durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde.

13.2 Höhere Gewalt meint ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei. Höhere Gewalt umfasst dabei unter anderem Feuer, Überschwemmungen, Missernten, Erdbeben, Explosionen, Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Pandemien sowie die daraus resultierenden Folgen, Verkehrsbehinderungen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, nicht verschuldeten ausreichenden Zugang zu Transportmitteln, Frachtembargos und Eingriffe durch den Staat oder andere Behörden. Im Falle, dass der Unterlieferant des Lieferanten von derartigen Ereignissen betroffen ist, und dies die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Lieferanten beeinträchtigt, wird dies ebenfalls als ein Ereignis höherer Gewalt angesehen.

13.3 Falls ein Ereignis höherer Gewalt auftritt, benachrichtigt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber (möglichst in schriftlicher Form).

13.4 Das Ereignis höherer Gewalt berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung von Aufträgen, die bereits vergeben wurden. Falls das Ereignis höherer Gewalt mehr als 60 Tage andauert, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Keine Partei ist berechtigt, Schadensersatz oder andere Kosten jeglicher Art aufgrund dieser Kündigung zu verlangen.

14 Eigentumsvorbehalt

14.1 Der Lieferant behält sich das Recht an den gelieferten Produkten solange vor, bis alle Zahlungen (einschließlich möglicher Zinsen und Kosten) gemäß Vertrag eingegangen sind. In dem Falle, dass der Kunde gegen den Vertrag verstößt, besonders in dem Falle eines Zahlungsverzugs, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Produkte jederzeit zurückzunehmen.

14.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Der Kunde überträgt jedoch damit bereits zu diesem Zeitpunkt dem Lieferanten alle Forderungen gegenüber seinen Kunden oder dritten Parteien, die dem Kunden aufgrund dieses Weiterverkaufs zustehen, bis zu dem Betrag der in Rechnung gestellten Summe (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferanten, ungeachtet dessen, ob die gelieferten Produkte ohne Weiterverarbeitung oder nach der Weiterverarbeitung weiterverkauft wurden.

14.3 Falls die gelieferten Produkte untrennbar verbunden oder mit anderen Sachen/Produkten, die nicht dem Lieferanten gehören, vermischt sind, wird der Lieferant Miteigentümer der neuen dabei erzeugten Sachen/Produkten und zwar im Verhältnis des Wertes der gelieferten Produkte (Rechnungssumme, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Sachen/Produkten, mit denen sie zu dem Zeitpunkt, an dem diese Verbindung oder Mischung stattfand, verbunden oder vermischt wurden. Falls die Mischung so erfolgt, dass die Sache/das Produkt des Kunden als primäre Sache/Produkt anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Kunde das anteilsmäßige Miteigentum dem Lieferanten überträgt. Der Kunde verwahrt das alleinige Eigentum des Lieferanten oder das auf diese Weise erzeugte geteilte Eigentum für den Lieferanten.

14.4 Falls der erzielbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, auf die der Lieferant gemäß der vorgenannten Bestimmungen einen Anspruch hat, die Summe der Forderungen des Lieferanten um mehr als 10 % übersteigt, ist der Lieferant verpflichtet, auf Verlangen des Kunden nach Wahl des Lieferanten diejenigen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, welche diese Summe übersteigen, freizugeben

15 Annahmeverzug

15.1 In dem Falle, dass der Kunde außerstande ist, die vereinbarten Produkte zum vereinbarten Datum und am vereinbarten Ort der Lieferung entgegenzunehmen, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Lieferanten darüber, unter Nennung des Grundes des (erwarteten) Verzugs und einer Zeitangabe, wann der Empfang nach Einschätzung des Kunden stattfinden wird, wobei dies der Zustimmung des Lieferanten bedarf. In diesem Falle geht das Verlust- und Schadensrisiko der Produkte an den Kunden über, als ob die Lieferung an dem vereinbarten Lieferdatum stattgefunden hätte.

15.2 Der Kunde entschädigt den Lieferanten für jegliche Ausgaben oder Verluste, die für den Lieferanten in Verbindung mit dem Annahmeverzug des Kunden entstehen.

16 Geheimhaltung

16.1 Aufträge, der Vertrag und alle damit verbundenen Dokumente sowie Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse (durch Kennzeichnung oder aufgrund ihrer Natur) zwischen den Parteien bekannt sind, werden von den Parteien geheim gehalten. Die Parteien sind jedoch berechtigt, ihren verbunden Unternehmen (§ 15 AktG) vertrauliche Informationen offenzulegen. Des Weiteren sind die Parteien berechtigt, Finanzinstituten und deren Beratern vertrauliche Informationen zu Finanzierungszwecken offenzulegen. Gleiches gilt, soweit dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.

17 Abtretung

17.1 Keine Partei ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten gemäß Vertrag an eine dritte Partei ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei abzutreten. § 354 a HGB bleibt davon unberührt.

18 Geltendes Recht und Rechtsprechung

18.1 Der Vertrag einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt deutschem Recht und wird gemäß diesem ausgelegt, jedoch unter Ausschluss des kollisionsrechtlichen internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.

18.2 Der Lieferant und der Kunde vereinbaren, dass für jede Streitigkeit oder Forderung, die aus dem Vertrag und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht oder in Verbindung mit diesem/diesen steht, oder dessen/deren Bruch, Auflösung oder Ungültigkeit betreffen, ausschließlich das Landgericht Braunschweig, Deutschland, zuständig ist.

19 Sonstiges

19.1 Falls eine Bedingung des Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich gemäß geltendem Recht als unwirksam bzw. nicht durchsetzbar oder lückenhaft erweist, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. An Stelle dieser Bestimmung werden diejenigen Regelungen vereinbart, die die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten.

19.2 Änderungen an dem Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart wurden.

19.3 Eine Verzichtserklärung des Lieferanten bei einer Verletzung einer Bestimmung des Vertrags wird nicht als eine Verzichtserklärung bei einer nachfolgenden Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung angesehen.

19.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in englischer Sprache verfasst, werden aber gemäß deutschem Recht ausgelegt, sodass im Falle eines Widerspruchs zwischen der englischen juristischen Bedeutung und der deutschen juristischen Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die deutsche juristische Bedeutung Vorrang hat.

19.5 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten zum 01.06.2020 in Kraft.